Richtig investieren
01 März 2021

Welchen Anlegerschutz bieten Alternative Investmentfonds?

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Seit 2013 unterliegen geschlossene Fonds dem Kapitalanlagegesetz und werden als Alternative Investmentfonds (AIF) eingestuft. Doch was bedeutet das für Anleger? Tatsächlich ist diese Form von Regulierung mit einer Menge Vorteile verbunden, die den Anleger bei seinem Investment schützen.

Wie sind Anleger bei Alternative Investmentfonds geschützt?

Kapitalanlagegesetzbuch

Für Anlageprodukte gelten bestimmte Gesetze, für geschlossene Immobilienfonds insbesondere das Kapitalanlagegesetzbuch KAGB. Dieses regelt den gesamten Rahmen, den Anbieter von Anlageprodukten berücksichtigen müssen - von der Rechtsform über Aufsichtsorgane bis hin zu Vorschriften der publizierten Dokumente.

Prospektvorschriften

Damit ein geschlossener Fonds überhaupt zum Vertrieb über Banken oder freie Finanzdienstleister zugelassen wird, muss die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG, Initiator, Emittent, Emissionshaus) dafür einen Verkaufsprospekt bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einreichen. Diese prüft den Prospekt auf Einhaltung verschiedener Prospektvorschriften. Sie betreffen die Ausführlichkeit und sichtbare Platzierung von Risikohinweisen, von Kosten der Emission, Fondsverwaltung und Vertrieb oder von Offenlegungen von Eigeninteressen des Anbieters und anderes mehr. Anteile an geschlossenen Fonds dürfen nur mit BaFin-Genehmigung angeboten werden.

Verwahrstelle

Für jedes Investmentvermögen muss das verantwortliche Emissionshaus eine Verwahrstelle mit der Verwahrung des Anleger-Kapitals und mit verschiedenen Kontrollfunktionen beauftragen. Diese überwacht die ordnungsgemäße Verwendung der Anlegergelder, sämtliche Zahlungsströme und die Eigentumsübertragung zum Beispiel einer Immobilie auf den Fonds. Auch muss sie den Aktivitäten der Kapitalverwaltungsgesellschaft zustimmen, wenn diese Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit des Immobilienfonds haben (z.B. Aufnahme von Darlehen oder Sonderabsprachen).

Bei geschlossenen Immobilienfonds übernimmt in der Regel ein Kreditinstitut die Aufgabe als Verwahrstelle, bei Jamestown-Fonds beispielsweise das Bankhaus Hauck & Aufhäuser.

Neben diesen regulatorischen Vorgaben – KAGB, Prospektvorschriften und Verwahrstelle – können Fondsanbieter freiwillig weitere Standards zu einem besseren Anlegerschutz anwenden. Dies sind in erster Linie Gutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer IDW, die Kooperation mit einer Ombudsstelle sowie die Veröffentlichung einer Leistungsbilanz.

IDW-Gutachten

Da die BaFin Emissionsprospekte zu geschlossenen Fonds nicht im Detail auf deren korrekte Berechnungen prüfen kann, hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) den Standard IDW S 14 “Grundsätze ordnungsmäßiger Begutachtung der gesetzlichen Verkaufsunterlagen über öffentlich angebotene Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagengesetz” entwickelt.

Der Fokus des IDW S 14-Gutachtens richtet sich demnach auf die Richtigkeit, Nachvollziehbarkeit und Klarheit (Eindeutigkeit) der Angaben im Prospekt und in dem Vermögensanlageninformationsblatt (VIB). Zudem müssen die Wirtschaftsprüfer (WP) die Widerspruchsfreiheit der Angaben in Prospekt und VIB im Hinblick auf die Anlageziele und Anlagepolitik überprüfen.

Die Ombudsstelle

Bei einer unternehmerischen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds kann es aus unterschiedlichen Gründen zu Meinungsverschiedenheiten von Anlegern und dem Anbieter kommen. Um langwierige Rechtsstreitigkeiten und damit verbundene Kosten zu vermeiden, hat der Bundesverband der Investmentfonds (BVI) eine Ombudsstelle eingerichtet. Dort können die verschiedensten Streitfragen im Schlichtungsverfahren außergerichtlich geklärt werden. Das Bundesamt für Justiz hat die Ombudsstelle als private Verbraucherschlichtungsstelle im Finanzbereich anerkannt. Anlegern ist empfohlen herauszusuchen, ob auch ihr Anbieter unter den Mitgliedern zu finden ist.

Leistungsbilanz

Ob ein Emissionshaus sein Metier beherrscht, kann es am besten durch Vorlage einer Leistungsbilanz dokumentieren. Darin sollten alle in der Vergangenheit aufgelegten Fonds einzeln und in einer Übersicht dargestellt sein. Maßgeblich ist dabei immer das Gesamtergebnis nach Auflösung des Immobilienfonds.

Durch die im Artikel beschriebenen bestehenden Mindeststandards sowie die möglichen zusätzlichen Schutzmechanismen ist sichergestellt, dass potenziellen Anlegern alle benötigten Informationen für die Investitionsentscheidung zugänglich sind und Fondsemittenten Ihre Produkte transparent anbieten.

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